Dieser Kodex enthält eine Zusammenfassung wichtiger medizinischer, ärztlicher, ethischer und juristischer Grundsätze für die Transplantation solider Organe auf der Basis des Transplantationsgesetzes, die für die Mitglieder/Mitgliederinnen der DTG verbindlich sind. Die DTG unterstützt auch die Fortentwicklung der Gewebespende und -transplantation, auf diese wird hier jedoch nicht näher eingegangen.

VORBEMERKUNGEN

Für viele Erkrankungen stellt eine Organtransplantation eine – oft die einzige – lebensrettende bzw. die für eine Gesundung bestmögliche Behandlung dar. Daraus erwächst dem Gemeinwesen im Allgemeinen und den Ärzten/Ärztinnen im Besonderen eine große Verantwortung, vor allem auch im Bereich der Organspende. Die DTG als wissenschaftliche Fachgesellschaft der Transplantationsmedizin in Deutschland betrachtet die Durchführung und Förderung der Organtransplantation als Verpflichtung. Um dieses gemeinsame Ziel bestmöglich zu erreichen, ist eine enge interdisziplinäre Abstimmung in allen bedeutsamen und für den Ablauf und die Effizienz der Behandlung wichtigen Fragen erforderlich. Die Mitglieder/Mitgliederinnen der DTG sind sich bewusst, dass die allgemeine Zustimmung zur Organtransplantation und Organspende wesentlich von der Art ihrer Durchführung, der Transparenz der Vorgänge und der sachgerechten Information der Öffentlichkeit abhängt. Auf diese Weise sollen zudem Fehler, Missbräuche und Verschleierung von Manipulationen vermieden werden. Die hier dargestellte Zusammenfassung von Grundsätzen, die bei der Organentnahme und Organtransplantation beachtet werden, soll diesem Ziel dienen.

1. ORGANENTNAHME BEIM VERSTORBENEN

Die Organentnahme bei einem Verstorbenen zum Zweck einer Transplantation ist grundsätzlich ethisch vertretbar. Der Tod des/der potentiellen Spenders/Spenderin ist die Voraussetzung für die Organentnahme. Der Hirntod des/der Spenders/Spenderin muss nach dem aktuellen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaften festgestellt werden. Maßgeblich für die Umsetzung sind das Transplantationsgesetz und die Richtlinien der Bundesärztekammer. Vor Abschluss der Hirntoddiagnostik dürfen keine speziellen Maßnahmen erfolgen, die ausschließlich das Ziel einer Organentnahme oder –allokation haben. Für Einwilligung und Umfang der Entnahme innerer Organe bei festgestelltem Hirntod gelten die nachfolgenden Ziffern 2 und 3.

2. EINWILLIGUNG ZUR ORGANENTNAHME

Eine Organentnahme wird in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht grundsätzlich nur bei Einwilligung des/der Verstorbenen oder seiner/ihrer Angehörigen vorgenommen. Die Einwilligung des/der Verstorbenen kann durch einen Organspendeausweis, eine Patientenverfügung oder sonst schriftlich oder mündlich erklärt sein. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so können die jeweils nächsten Angehörigen oder eine vom/von der Verstorbenen namentlich benannte Person eine Erklärung zur Organspende abgeben. Der dokumentierte Wille des/der Verstorbenen genießt oberste Priorität.

3. UMFANG DER ORGANENTNAHME

Die Einwilligung muss sich auf den vorgesehenen Umfang der Organentnahme erstrecken. Nur Organe, für die eine Einwilligung zur Entnahme vorliegt, werden entnommen. Ist erkennbar, dass Angehörige bereit sind, ihre Einwilligung unabhängig vom vorgesehenen Umfang der Organentnahme zu erteilen, so kann davon abgesehen werden, die Zustimmung für die Entnahme jedes einzelnen Organs einzuholen. Begleitende Maßnahmen, wie die Mitentnahme von Milz und Lymphknoten zur Histokompatibilitätstestung müssen nicht thematisiert werden. Bei der großen Bedeutung der Transplantation von Herz, Lungen und Leber als meist einziger lebensrettender Möglichkeit muss intensiv um Verständnis für Mehrorganentnahme in der Öffentlichkeit, bei den betreffenden Angehörigen des/der Verstorbenen und bei allen Ärzten/Ärztinnen sowie dem beteiligten Krankenpflegepersonal geworben werden.

4. ORGANENTNAHME

Die Organentnahme als eine für den Erfolg beim/bei der Empfänger/Empfängerin besonders verantwortungsvolle Operation wird nach den Regeln der bestmöglichen Technik von darin erfahrenen Ärzten/Ärztinnen durchgeführt. Die Organentnahme erfolgt durch qualifizierte Ärzte/Ärztinnen, die von der Deutschen Stiftung Organtransplantation beauftragt werden. Auf organspezifische Richtlinien wird verwiesen. Den Angehörigen des/des Verstorbenen sollen Möglichkeiten für weitere Gespräche angeboten werden. Sie werden nicht über die Identität des/der Empfängers/Empfängerin bzw. der Empfänger/Empfängerinnen von Organen informiert.

5. WAHRUNG DER WÜRDE DES/DER VERSTORBENEN

Die Würde des/der Verstorbenen ist bei allen Maßnahmen zur Organentnahme zu wahren. Der Leichnam ist achtungsvoll zu behandeln. Für die Wiederherstellung des Äußeren des Leichnams nach Organentnahme ist ein/eine Arzt/Ärztin verantwortlich.

6. ORGANENTNAHMEN VON LEBENDEN

Das Transplantationsgesetz regelt die Übertragung von Organen lebender Spender/Spenderinnen. Die Möglichkeit einer Organspende von Lebenden ist weiterhin subsidiär. Gleichwohl sind sich die Mitglieder/Mitgliederinnen der DTG dessen bewusst, dass die demographische Entwicklung und der Mangel an postmortalen Organspenden zu einer Neubewertung dieser Einschätzung führen kann. Die Organspende von Lebenden befindet sich in einer dynamischen Entwicklung, neue Verfahren dürfen nur nach sorgfältiger Evaluation eingeführt werden. Die gesundheitlichen Risiken für den/die Spender/Spenderin bedürfen einer gründlichen und gewissenhaften Aufklärung. Die Sicherung der Freiwilligkeit der Zustimmung und der Ausschluss von Organhandel sind im Transplantationsgesetz geregelt. Die Mitglieder/Mitgliederinnen der DTG fühlen sich verpflichtet, die Nachsorge für Lebendspender/Lebendspenderinnen im Transplantationszentrum zu gewährleisten. Sie fordern Zuweiser/Zuweiserinnen, Kassenärztliche Vereinigung und Krankenversicherungen auf, bei der Sicherstellung dieser Verpflichtung mitzuwirken und weisen die Organspender/Organspenderinnen auf die gesetzlichen Vorgaben hin.

7. KOMMERZIALISIERUNG DER ORGANSPENDE BZW. ORGANVERMITTLUNG

Die DTG unterstützt nachdrücklich die gesetzlichen Vorgaben und die Regelungen der Declaration of Istanbul (www.declarationofistanbul.org).

8. ORGANAUSTAUSCH BZW. ORGANVERMITTLUNG

Organaustausch und Organvermittlung sind gesetzlich und durch die Richtlinien der Bundesärztekammer festgelegt. Die DTG betont die Notwendigkeit, sich strikt an diese Regelungen zu halten und lehnt Manipulationen der Angaben zur Warteliste ausnahmslos ab. Für die Erstellung von Richtlinien wird die Basis der wissenschaftlichen Evidenz gefordert, ebenso wie eine Überprüfung ihrer Anwendbarkeit für die Bedingungen in Deutschland. Das Ziel ist eine Organvermittlung mit einer gerechten Chancenverteilung für alle Patienten/Patientinnen. Die Abwägung zwischen Dringlichkeit und Erfolgsaussicht bedarf der ständigen fachübergreifenden und gesellschaftlichen Diskussion. Die spezifische Beziehung zwischen Arzt/Ärztin und Patient/Patientin muss in eine angemessene Relation zu formalen Allokationskriterien gesetzt werden. Hierzu gehört auch die Entscheidung, Patienten/Patientinnen nicht in ein Transplantationsprogramm aufzunehmen oder sie von der Warteliste zu entfernen. Die DTG begrüßt die Einrichtung von interdisziplinären Transplantationskonferenzen zur Diskussion, Konsentierung und Dokumentation dieser Entscheidungen.

9. BETREUUNG VON PATIENTEN/PATIENTINNEN NACH ORGANTRANSPLANTATIONEN

Die derzeit lebenslang erforderliche immunsuppressive Behandlung und die möglichen Früh- und Spätkomplikationen nach Organtransplantation erfordern eine genau abgestimmte, regelmäßige Kontrolle. Das Grundkonzept besteht in einer gemeinsamen fachübergreifenden Betreuung von Patienten/Patientinnen durch die primär zuweisenden Ärzte/Ärztinnen und durch das Transplantationszentrum. Im Laufe der Zeit können sich Schwerpunkt und Frequenz der Nachuntersuchungen auf die Ärzte/Ärztinnen im niedergelassenen Bereich verschieben, bei Komplikationen und Folgeerkrankungen auf das zuständige Transplantationszentrum.

10. REGISTRIERUNG UND DOKUMENTATION

Die DTG begrüßt die gesetzlichen Regelungen und fordert alle Transplantationsmediziner/Transplantationsmedizinerinnen auf, sich aktiv und vollständig an der Qualitätssicherung zu beteiligen. Weiterhin wird die Einrichtung eines nationalen Transplantationsregisters begrüßt und fachlich begleitet.

11. FINANZIERUNG

Durch die derzeitigen Finanzierungsregelungen ist sichergestellt, dass Kostengründe der Durchführung einer Transplantation nicht entgegenstehen. Die Mitglieder/Mitgliederinnen der DTG betrachten jedoch mit Sorge, dass die finanzielle Absicherung von Vorbereitung/Vorbehandlung und Nachbehandlung/Nachsorge nicht sichergestellt ist. Eine angemessene Vergütung der an der Transplantation beteiligten Personen ist Vorraussetzung für einen den Standards entsprechenden Betrieb im Krankenhaus. Gleichwohl lehnen wir Anreizsysteme ab, die zur Fehlsteuerung des Transplantationswesens führen.

12. WEITERENTWICKLUNG DER ORGANTRANSPLANTATION

Die DTG begrüßt ausdrücklich die gesetzliche Regelung der Einführung von unabhängigen Transplantationsbeauftragten in Krankenhäusern und unterstützt deren Tätigkeit, Weiterbildung und Integration als eine notwendige Maßnahme zur Sicherung und Verbesserung der Organspenden. Die DTG engagiert sich in der Weiterbildung der an der Transplantationsmedizin beteiligten Ärzte/Ärztinnen durch Einführung eines fachübergreifenden Weiterbildungscurriculums und Sicherstellung der Umsetzung. Langfristiges Ziel ist die Einführung der Zusatzbezeichnung „Klinische Transplantationsmedizin“. In diesem Zusammenhang befürwortet die Fachgesellschaft die verbindliche Aufnahme des Themas „Organspende und Transplantation“ in die Unterrichtspläne der Schulen und die Curricula des Medizinstudiums und der Ausbildung im Gesundheitswesen. Die DTG als wissenschaftliche Fachgesellschaft der Transplantationsmedizin in Deutschland ist sich ihrer Verantwortung in Bezug auf Integrität in Wissenschaft und Forschung bewusst. Dies betrifft insbesondere auch klinische Studien, deren Unterstützung aufgrund der zu erwartenden wissenschaftlichen Erkenntnisse immer wieder überprüft werden muss. Die DTG ist sich der besonderen Verantwortung gegenüber Organspendern/Organspenderinnen und –empfängern/-empfängerinnen bewusst und setzt sich explizit für ethisch verantwortliches Handeln im oben beschriebenen Maße ein.

DIE DTG UND IHR TRANSPLANTATIONSKODEX

Die erste Fassung des Transplantationskodex wurde von der Mitgliederversammlung der damaligen "Arbeitsgemeinschaft der Transplantationszentren in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West e.V." auf ihrer Sitzung am 7.11.1987 in Marburg unter ihrem damaligen Vorsitzenden Prof. Dr. R. Pichlmayr einstimmig verabschiedet. Die geänderte Fassung, die von der Mitgliederversammlung der "Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Transplantationszentren e.V." unter dem Vorsitzenden Prof. Dr. F.-W. Eigler auf ihrer Sitzung am 30.11.1992 in Essen angenommen wurde, diente als Grundlage für die aktuelle Überarbeitung. Der Kodex wurde 2013 von einer Arbeitsgruppe der Ethikkommission der DTG am 22.7.2013 in Bochum grundlegend überarbeitet und nach Diskussion und Konsentierung durch den Vorstand der DTG anlässlich der 22. Jahrestagung in Frankfurt von Vorstand und Mitgliederversammlung verabschiedet.

Die Arbeitsgruppe der Ethikkommission der DTG:

  • Univ.-Prof. Dr. med. Bernhard Banas, MBA, Universitätsklinikum Regensburg
  • Dr. med. Gertrud Greif-Higer M.A. (Angewandte Ethik), Universitätsmedizin Mainz
  • Dr. med. Michael Heise, Universitätsmedizin Mainz
  • Prof. Dr. jur. Ruth Rissing-van Saan, Bundesärztekammer Berlin, ehem. Vorsitzende Richterin am BGH
  • Sonja Tietz, DGFG Hannover
  • Dr. phil. Katharina Tigges-Limmer, Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen
  • Dipl.-Biol. Hans-Martin Vaihinger, Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus, Ruhr-Universität Bochum
  • Prof. Dr. med. Richard Viebahn, Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus, Ruhr-Universität Bochum

Für die Ethikkommission der DTG

  • Univ.-Prof. Dr. med. R. Viebahn
  • Dr. med. G. Greif-Higer