Eingetragen ins Vereinsregister München am 25.07.2023

§ 1 Bezeichnung und Sitz

Die Deutsche Transplantationsgesellschaft ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft mit dem Status eines eingetragenen Vereins. Die offizielle Abkürzung lautet: DTG e.V.. Sitz des Vereins ist München. Die postalische Anschrift ist der Sitz der Geschäftsstelle.

§ 2 Vereinszweck und Zielsetzung

Die DTG e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern die Förderung der Wissenschaft und Forschung und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Die DTG e.V. verfolgt das Ziel, die Transplantationsmedizin in Deutschland hinsichtlich der Krankenversorgung, der wissenschaftlichen Entwicklung und ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz zu fördern.

Diesem Zweck soll dienen:

  • Informationsaustausch zwischen interessierten Ärzten/Ärztinnen, Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen und Laien;
  • jährlich stattfindende Tagungen bzw. wissenschaftliche Kongresse;
  • Förderung und Begleitung wissenschaftlicher Studien im Sinne einer strategischen, organisatorischen oder beraterischen Unterstützung und in Form von Stipendien für die wissenschaftliche Arbeit von Doktoranden/Doktorandinnen;
  • Publikation wissenschaftlicher Erkenntnisse;
  • Vertretung des Transplantationsgebietes in wissenschaftlichem und allgemeinem Sinne bei Entscheidungen im nationalen und internationalen Raum;
  • Erarbeitung und Vertretung von Prinzipien, Empfehlungen und Stellungnahmen in den für das Transplantationsgebiet wichtigen ethischen, juristischen und anderen gesellschaftlichen Bereichen;
  • Organisatorische Abstimmung der Transplantationszentren untereinander;
  • Beratung von Behörden, Kostenträgern und anderen Organisationen, die mit der Transplantation befasst sind;
  • Öffentlichkeitsarbeit;
  • Vergabe von Auszeichnungen und Preisen.


Die DTG e.V. soll in enger Kooperation und in Abstimmung mit anderen Institutionen, deren Arbeit der Organtransplantation gewidmet ist, tätig sein, z.B. durch Entsendung gewählter Vertreter in nationale und internationale Organisationen zur Organgewinnung und –verteilung. Näheres regelt die Geschäftsordnung der DTG e.V..

§ 3 Mitgliedschaft

  1. „Ordentliche Mitglieder” können Ärzte/Ärztinnen oder Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen mit Interesse an der Transplantationsmedizin werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Sie entrichten den vollen Mitgliedsbeitrag, sie besitzen aktives und passives Wahlrecht und können in Kommissionen und Arbeitsgruppen mitarbeiten.
  2. „Assoziierte Mitglieder” sind andere natürliche oder juristische Personen mit Interesse an der Transplantationsmedizin, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Assoziierte Mitglieder besitzen kein aktives oder passives Wahlrecht.
  3. Ehemalige ordentliche Mitglieder können nach Übergang in den Ruhestand auf Antrag “Mitglieder im Ruhestand” werden. Mitglieder im Ruhestand besitzen weiterhin aktives, aber kein passives Wahlrecht und können in Kommissionen und Arbeitsgruppen mitarbeiten.
  4. „Mitglieder in Ausbildung“ sind Ärzte/Ärztinnen oder Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen während des Studiums, besitzen aktives und passives Wahlrecht und können in Kommissionen und Arbeitsgruppen mitarbeiten.
  5. „Ehrenmitglieder“ sind Personen, die sich besondere Verdienste um die Transplantation in Deutschland erworben haben. Diese Ehre wird auf Vorschlag des Vorstands verliehen. Vorschläge zur Ernennung können von jedem Mitglied der DTG e.V. beim Vorstand eingereicht werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der in dieser Frage einstimmig entscheiden muss.
  6. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch Beschluss nach freiem Ermessen aufgrund des vorliegenden Aufnahmeantrags. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht,
    1. an Veranstaltungen der DTG e.V. teilzunehmen,
    2. in den für die einzelnen Interessengebiete gebildeten Kommissionen mitzuarbeiten und an den Vorstand der DTG e.V. jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit einzureichen.
  2. Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet,
    1. die Satzung zu achten und aktiv an der Verwirklichung der Ziele und Lösung der Aufgaben der DTG e.V. mitzuarbeiten,
    2. bei der Verbreitung und Nutzung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzuwirken und
    3. den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, für den Vorstand, die Kommissionen und den wissenschaftlichen Beirat Wahl­vorschläge zu machen. Die Wahlvorschläge für den Vorstand und den wissenschaftlichen Beirat sind mindestens 2 (zwei) Monate vor fristgerecht einberufener Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail bei der DTG-Geschäftsstelle einzureichen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder der verschiedenen Kategorien zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Dabei zahlen Mitglieder in Ausbildung einen reduzierten Jahresbeitrag und assoziierte Mitglieder, die juristische Personen sind, einen gesondert festgelegten Jahresbeitrag.
  2. Auf begründeten Antrag kann die Gesellschaft auf Erhebung des Mitgliedsbeitrags bei beitragspflichtigen Mitgliedern unter Ruhen der Mitgliedschaft verzichten.
  3. Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ruhestand sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Natürliche Personen als assoziierte Mitglieder entrichten den vollen Mitgliedsbeitrag; sie können in Kommissionen und Arbeitsgruppen mitarbeiten. Juristische Personen als assoziierte Mitglieder entrichten einen speziellen Mitgliedsbeitrag zur Unterstützung der Ziele der Gesellschaft.
  5. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31. Januar des laufenden Jahres fällig. Neu aufgenommene Mitglieder haben den Jahresbeitrag bei der Aufnahme für das laufende Jahr zu entrichten.
  6. Mitgliedsbeiträge sind mit der oben genannten Frist per SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten. Der Aufnahmeantrag ist nur in Zusammenhang mit einem rechtsgültigen SEPA-Mandat rechtswirksam. Beitrittserklärungen ohne SEPA-Mandat weist die Gesellschaft zurück.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der DTG e.V. endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt aus der DTG e.V. erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem laufenden Kalenderjahr. Mitgliedsbeiträge für das laufen­de Kalenderjahr werden nicht zurückerstattet.
  3. Ein Mitglied kann aus der DTG e.V. ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft geschädigt oder in anderer Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung. Der Beschluss über die Ausschließung bedarf einer Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen nach vorangegangener schriftlicher Stellungnahme an den Vorstand Gelegenheit zur persönlichen Äußerung in der Mitgliederversammlung zu geben.
  4. Ein Mitglied kann aus der DTG e.V. ausgeschlossen werden, wenn ihm die ärztliche Approbation entzogen wird.
  5. Jedes Mitglied wird ausgeschlossen, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Jahres­beitrages oder einem Teil davon in Verzug befindet. Über den Ausschluss wegen Zahlungs­verzug entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  6. Der Ausschluss wird wirksam mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsver­mögen.

§ 7 Organe der Gesellschaft

  1. Der Vorstand
  2. Der wissenschaftliche Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung
  4. Die Kommissionen:
    • Niere
    • Leber/Darm
    • Pankreas
    • Herz/Lunge
    • Immunologie
    • Organentnahme
    • Ethik
    • Psychologie/Psychosomatik

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung oder gesetzliche Regelungen einem anderen Vereins­organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten/die Präsidentin oder den/die President-Elect.
    • Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.
    • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    • Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Präsidenten/der Präsidentin,
    • dem Vize-Präsidenten/der Vize-Präsidentin (President-Elect), im folgenden President-Elect genannt,
    • dem Generalsekretär/der Generalsekretärin,
    • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
    • dem Schriftführer/der Schriftführerin,
    • dem Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin,
    • dem Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin der zurückliegenden Jahrestagung,
    • den Vorsitzenden der Kommissionen und
    • dem Präsidenten/der Präsidentin der vergangenen Wahlperiode (Past-President).
  3. Der Präsident/die Präsidentin, der President-Elect, der Generalsekretär/die Generalskretärin, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin und der Schrift­führer/die Schriftführein bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und/oder außergerichtlich durch den Präsidenten/die Präsidentin oder den Generalsekretär/die Generalsekretärin einzeln vertreten oder durch den/die President-Elect, den Schatzmeister/die Schatzmeisterin und den Schriftführer/die Schriftführerin gemeinschaftlich.
  4.  
    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Präsidenten/der Päsidentin, des Tagungs­präsidenten/der Tagungspräsidentin und des Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin der zurückliegenden Jahrestagung und den Vorsitzenden der Kommissionen von der Mitgliederversammlung einzeln, für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
    2. Der/die President-Elect wird nach Ablauf seiner Amtszeit automatisch zum Präsidenten/zur Präsidentin für die folgenden drei Jahre.
    3. Die Amtszeit des Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin beginnt mit der Vorstandssitzung im Rahmen der Jahrestagung und endet ein Jahr später mit der Vorstandssitzung im Rahmen der von ihm/ihr organisierten Jahrestagung. Der Tagungspräsident/die Tagungspräsidentin wird von der Mitgliederversammlung zwei Jahre im Voraus, einzeln, mit einfacher Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit des Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin mit der Vorstandssitzung im Rahmen der von ihm/ihr organisierten Jahrestagung wird dieser/diese automatisch zum Tagungspräsidenten/zur Tagungspräsidentin der zurückliegenden Jahrestagung.
    4. Eine Wiederwahl des Schriftführers/der Schriftführerin und des Generalsekretärs/der Generalsekretärin ist einmalig möglich, die Wiederwahl des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin zweimalig.
    5. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
    6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
    7. Verschiedene Vorstandsämter können in Personalunion geführt werden, mit der Ausnahme, dass der/die President-Elect nicht gleichzeitig Präsident/Präsidentin sein darf.

  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident/die Präsidentin oder der/die President-Elect, anwesend sind.
    Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Generalsekretär/die Generalsekretärin oder bei dessen Verhinderung durch den Präsidenten/die Präsidentin – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin oder bei dessen Abwesenheit die des/der President-Elect, der/die die Vorstandssitzung leitet.
    Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage dem Protokoll beizufügen.
  6.  Der Vorstand ist einmal jährlich zur Rechenschaftsablegung vor der Mitgliederversammlung verpflichtet.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten/von der Präsidentin oder vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich (Jahresvollversammlung im Rahmen der jährlichen Tagung) einberufen.
    Die Sitzungen des Vertretungsvorstandes werden vom Präsidenten/von der Präsidentin oder vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal jährlich einberufen.
    Die Mitgliederversammlungen werden vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin oder bei dessen/deren Verhinderung vom Präsidenten/von der Präsidentin nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen.

  8. Der Vorstand hat das Recht, für den Vorstand, die Kommissionen und den wissenschaftlichen Beirat Wahlvorschläge zu machen.
    Die Wahlvorschläge für den Vorstand sind mindestens 2 Monate vor fristgerecht einberufener Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Generalsekretär einzureichen.
  9. Der Vorstand hat das Recht, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen.

§ 9 Der wissenschaftliche Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen, deren Arbeit für die Ziele der Gesellschaft besondere Bedeutung hat.
  2. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus:
    -          dem Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin,
    -          vier vom Tagungspräsidenten/von der Tagungspräsidentin benannten Personen,
    -          dem Vertretungsvorstand und
    -          fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
  3. Bei der Wahl der fünf wählbaren Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sollten auch Gesichtspunkte der Vertretung der verschiedenen Bereiche der Transplantation sowie existierende gebietsspezifische Arbeitsgemeinschaften Berücksichtigung finden.

  4. Die fünf wählbaren Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder einzeln gewählt.
    Die Wahlvorschläge für den wissenschaftlichen Beirat sind mindestens 2 (zwei) Monate vor fristgerecht einberufener Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail bei der DTG-Geschäftsstelle einzureichen.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    Die gewählten Beiratsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
    Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied während der Amtszeit aus, wählt der wissenschaftliche Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied
  5. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden fünf Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates beträgt zwei Jahre. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
  6. Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe den Vorstand und den Tagungspräsidenten/die  Tagungspräsidentin in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und die Tagesordnung der jährlichen Tagung mit dem Tagungspräsidenten gemeinsam durch Mehrheitsbeschluss festzulegen.


  7. Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich vom Tagungspräsidenten/von der Tagungspräsidentin schriftlich oder per E-Mail mit Frist von mindestens 14 (vierzehn) Tagen einberufen. Der wissenschaftliche Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen entsprochen, können die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, die eine Einberufung verlangt haben, selbst zu einer Sitzung einladen.
    Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
    Der Tagungspräsident/die Tagungspräsidentin ist Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirates. Dem Tagungs­präsidenten/der Tagungspräsidentin obliegt auch die Leitung der Beiratssitzungen. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung leitet der Präsident/die Präsidentin die Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates. Ist dieser/diese auch verhindert wählen die Beiratsmitglieder die Sitzungsleitung durch Mehrheitsbeschluss.
    Der wissenschaftliche Beirat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Beirats­mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens acht Beiräte anwesend sind. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.

§ 10 Kommissionen

Die Kommissionen geben sich eine mit dem Vorstand abgestimmte Geschäftsordnung, die sich an der Mustergeschäftsordnung orientiert.
Innerhalb der Kommissionen werden alle 2 (zwei) Jahre der/die Vorsitzende, die Stellvertreter/Stellvertreterinnen gemäß der Geschäftsordnung und ein Schriftführer/eine Schriftführerin gewählt. Vorschläge für die Wahlen müssen mindestens 28 (achtundzwanzig) Tage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle eingehen.
Zu den Aufgaben der Kommissionen zählen unter anderem:

-          Mitarbeit bei der Richtlinienerstellung
-          Zusammenarbeit mit der Qualitätssicherung
-          Mitwirkung in nationalen und internationalen Gremien
-          Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Beirat
-          Gutachterliche Tätigkeit für den Vorstand
-          Mitarbeit bei der curriculären und extracurriculären Fortbildung
-          Entwicklung und Förderung zentrumsübergreifender wissenschaftlicher Projekte

Die Tätigkeiten der Kommissionen sind schriftlich zu protokollieren und mindestens zwei Mal pro Jahr über die Geschäftsstelle allen Mitgliedern der DTG e. V. zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 11 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer/Rechungsprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen   obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

-          Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
-          Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
-          Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen und die Entgegennahme des
       Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
-          Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
-          Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der fünf wählbaren wissenschaftlichen  Beiräte,
-          Änderung der Satzung,
-          Auflösung des Vereins,
-          Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
-          Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, mit Ausnahme des Ausschlusses aufgrund Zahlungsverzuges.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand kann
    beschließen, dass die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und/oder die Stimmabgabe im Rahmen
   dessen auch auf elektronischem Wege (etwa im Wege einer Online-Konferenz oder im Rahmen
   kombinierter Präsenz-Online-Versammlung mit Bild-, Tonübertragung) erfolgen können. Die Einladung
   zur Teilnahme und die erforderlichen personalisierten Zugangsdaten werden den Mitgliedern übermittelt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

-          der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
-          10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Generalsekretär/die Generalsekretärin oder
    den/die President-Elect schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 28 (achtundzwanzig)
    Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
    Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
    Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand
    zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
    Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit
    der abgegebenen gültigen Stimmen, außer die Satzung schreibt ein anderes Mehrheitsverhältnis vor.
    Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung
    vom dem Generalsekretär/von der Generalsekretärin, bei dessen/deren Verhinderung von einem
   anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
   die Mitgliederversammlung den Leiter.

6. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Diese kann auch auf elektronischem Wege
   erfolgen. (Siehe §12.2)

7. Die Versammlung ist zu protokollieren. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung
   und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

-          Ort und Zeit der Versammlung
-          Name des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Schriftführers/der Schriftführerin
-          Zahl der erschienenen Mitglieder
-          Festsetzung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
-          die Tagesordnung
-          die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der
       Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
-          Satzungs- und Zweckänderungsanträge
-          Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 13 Tagungen

  1. Jährlich findet eine wissenschaftliche Tagung statt.
  2. Der Tagungspräsident/die Tagungspräsidentin ist zuständig für die organisatorischen Abläufe der jeweiligen Tagung.
  3. Jede Tagung soll sich selbst tragen und wird einzeln abgerechnet. Die Tagungsausgaben sollen die Tagungseinnahmen nicht übersteigen.
  4. Das vorläufige sowie das endgültige Tagungsprogramm wird vom/von der für die jeweilige Tagung zuständigen Tagungspräsidenten/Tagungspräsidentin gemeinsam mit dem für die jeweilige Tagung zuständigen wissenschaftlichen Beirat durch Mehrheitsbeschluss festgelegt, es muss jeweils vom Vorstand genehmigt werden.
  5. Das vorläufige Tagungsprogramm ist dem Vorstand spätestens bis zum 31.03. des jeweiligen Tagungsjahres, das endgültige Tagungsprogramm ist dem Vorstand spätestens bis zum 31.05. des jeweiligen Tagungsjahres vom Tagungspräsidenten/von der Tagungspräsidentin vorzulegen.
  6. Der Austragungsort für die Tagung wird 2 (zwei) Jahre im Voraus gewählt. Bewerbungen müssen mindestens 2 (zwei) Monate vor der Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahrestagung bei der Geschäftsstelle eingehen, um eine Prüfung auf Eignung vornehmen zu können.

 

§ 14 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 15 Mittelverwendung und Finanzierung

  1. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der DTG e.V.; es darf keine Person oder Personengruppe durch Ausgaben, die dem Zweck der DTG e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens.
  3. Die Gesellschaft erzielt ihre Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge, Tagungen, sowie Geldspenden der Mitglieder oder dritter Personen.
  4. Die Mittel der DTG e.V. werden im Auftrag des Vorstandes durch den Schatzmeister/die Schatzmeisterin verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen Jahresbericht für das abgelaufene Jahr vor sowie einen Haushaltsplan für das kommende Jahr zur Bestätigung durch den Vorstand.

 

§ 16 Änderung der Satzung

  1. Eine Änderung der Satzung kann vom Vorstand oder von 10 % der Mitglieder beantragt werden.
  2. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen.
  3. Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 17 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die DTG e.V. kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Stehen einer Mitgliederversammlung dauernde Hindernisse entgegen, so entscheidet der Vorstand über die Auflösung.
  3. Über den Verbleib von Vermögen und Unterlagen der DTG e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bzw. nach Ziffer 2 der Vorstand unter Beachtung von § 15 Ziff. 2 dieser Satzung.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident/die Präsidentin und der/die President-Elect gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.