Presseerklärung Organhandel
03.02.2015
Niere gegen Geld? Organhandel ist illegal und kriminell!
- Verharmlosende Berichte im öffentlichen Fernsehen und anderen Medien über einen nierenkranken Patienten, der sich unter Mithilfe eines offensichtlichen Organhändlers die Niere eines 28 Jahre jungen Afrikaners kaufte, fast schon Produktwerbung für eine nach dem TPG unter Strafe gestellte Handlung. Das in den Interviews mit dem „Käufer“ rechtfertigende Argument „Eine Chance für beide Seiten“, trifft bei allen Organspendern aus Entwicklungsländern nicht zu. „Die aus einer finanziellen Notlage heraus erfolgende Nierenspende führt sehr selten zu einer langfristigen Verbesserung der Existenzgrundlage. Der fehlende Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung, unzureichende Vorsorge-, Nachsorge- und Behandlungsmöglichkeiten in diesen Ländern führen häufig über gesundheitliche Komplikationen/Probleme zu einer weiteren sozio-ökonomischen Abwärtsspirale der Spender“, erläutert Prof. Christian Hugo, Generalsekretär der DTG.
- Aus den Gründen der zunehmenden, organisierten gesundheitlichen Ausbeutung von armen und verletzlichen Menschen als Organspender für/durch Reiche unter Förderung einer international agierenden Organmafia wurden erstmals 2008 bei einem Gipfeltreffen von 152 Teilnehmern aus 78 Ländern Definitionen/Kriterien und Maßnahmen zur Ächtung des Organhandels, Transplantationstourismus und der -kommerzialisierung erstellt, die „Declaration of Istanbul“ (Clin J Am Soc Nephrol 3: 1227-1231, 2008). Die konsequente Umsetzung dieser Agenda in allen Ländern dieser Erde ist die Herausforderung in der Bekämpfung des Organhandels, der laut Schätzung der WHO in 2004 bis zu 10% aller weltweit transplantierten Organe ausmacht. „Zahlreiche Transplantationsgesellschaften in der ganzen Welt, so auch die DTG, sind dieser „Declaration of Istanbul“ beigetreten“, berichtet Prof. Björn Nashan, Präsident der DTG.
- Teil dieser „Declaration of Istanbul“ ist die Forderung des gesetzlichen Verbots von Organhandel und Transplantationstourismus, -kommerzialisierung und der Bestrafung von Zuwiderhandelnden. Im deutschen Transplantationsgesetz (§17) ist klar geregelt, dass es verboten ist, „Organe…, die .... Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen“. Außerdem, „wer…..mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder ….ein Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.
- Zur Prüfung des Verdachts auf Organhandel im hier berichteten Fall hat sich die DTG an die Vertrauensstelle Transplantationsmedizin der Bundesärztekammer (Leitung: Frau Prof. jur. Ruth Rissing-van Saan) gewandt.
Die Pressemitteilung zum Download finden Sie hier.